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Markenschutz & Webauftritt

Markenschutz und Webauftritt

Markenschutz & Webauftritt in den USA

Was muss man beachten wenn man sein Produkt bzw. Marke in den USA vertreiben will?

Strafschadensanspruch

Es ist wichtig seine Idee oder sein Produkt schützen zu lassen. Eine Produktmarke ist ein klarer Wettbewerbsvorteil.

Wer im US Markt seine Firma etablieren will, braucht wie auch hier ein Alleinstellungsmerkmal, das man als Marke positioniert. Diese Marke sollte man um sie vor Nutzung Dritter und Durchsetzung seiner Rechte schützen lassen. Auch kann man diese Marke gegen Lizenzgebühr Partnern überlassen. Wer bereits in Deutschland eine Marke hat, sollte die vertragliche Nutzung in den USA klären und sie gegebenenfalls anpassen. Der Markenschutz wird in den USA Trademark genannt und wird mit dem bekannten gekennzeichnet.

Wer seine Marke oder Produkt in den USA schützen will, muss es in einem öffentlichen Register eintragen.

Unter den immateriellen Gütern, die man schützen lassen kann, fallen Marken, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und verwandte Rechte und wird auch Schutzrecht genannt. Dritten ist es damit untersagt diese ohne Erlaubnis zu nutzen.

Bei Verstoß hat der Rechteinhaber Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Unterlassung verbietet die weitere Verbreitung sowie en Rückruf und Vernichtung der bereits hergestellten Güter.

Der Schadenersatz soll dem Rechteinhaber den entstandenen Schaden ausgleichen. Dies kann etwa durch pauschalierte fiktive Lizenzen oder durch eine Schadensberechnung. Bei Vorsätzlich Handlung kann auch ein Strafschadensanspruch geltend gemacht werden.

Internationale Abkommen

Die USA haben einige internationale Abkommen unterzeichnet um immaterielle Güter zu schützen. Darunter sind:

  • Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) der WTO
  • Berner Konvention (Berne Convention) zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
  • Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA)
  • Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
  • Singapore Treaty on the Law of Trademarks Singapurer Markenrechtsvertrag (TLT)
  • Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
  • WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
  • Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
  • und dem Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Noch nicht unterschrieben sind:

  • Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
  • das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA)
  • Patent Law Treaty (PLT).

Aktuelle Übersicht bei WIPO

Patentrecht

Patente unterliegen in den USA dem Verfassungsschutz und sind im Patentgesetz (United States Code Title 35) und den Patentrichtlinien (Code of Federal Regulations Title 37) geregelt. Zuständig und angemeldet wird ein Patent beim Patent and Trademark Office (PTO) in Virginia, das dem US-Wirtschaftsministerium (Department of Commerce) unterstellt ist. Es muss keine natürliche Person ein Patent anmelden. Auch Firmen können ein Patent durch einen Patentanwalt oder Nennung des Erfinders in der Firma anmelden. Ein Patentanwalt ist ratsam da er im Vorfeld die Möglichkeiten und Rechtskenntnisse hat bei der Patentierbarkeit. Bereits in Deutschland angemeldete Patente können beschleunigt in den USA angemeldet werden.

In den USA gilt das "first-inventor-to-file"-System, sprich das patent wird dem zugesprochen der es zuerst anmeldet. Jedoch gibt es eine ein Jährige Schonfrist in der man durch eine Veröffentlich schon vorher geltend machen kann. Nach dem einem Jahr der Veröffentlichung kann dann aber jeder das Patent geltend machen. Daher spricht man auch vom "First-to-Publish"-Prinzip also wer zuerst veröffentlicht.

Die Anmeldung eines Patents dauert etwa zwei bis drei Jahre, kann aber auch bei umfangreichen Patenten viel länger dauern. Es gibt aber auch das Prioritized Examination ("PE") und das Accelerated Examination ("AE") verfahren das es auf 12 Monate verkürzt.

Ein Patentschutz besteht für 20 Jahre und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Patentgebühren fallen nach 3 ½ , 5 ½ und 11 ½ Jahren an.

In den USA können Produkte und Verfahren patentiert werden so wie anders als in Deutschland auch menschliches Material wie Stammzellen. Man unterscheidet drei Arten von Patenten:

  • Utility Patent (das klassischen Patent)
  • das Design Patent (ähnlich dem Geschmacksmuster)
  • und dem Plant Patent (Sortenschutz für Pflanzen)

Das Uniform Trade Secrets Act, das dem Mustergesetz entspricht, haben bis auf New York, Massachusets und Texas alle Staaten übernommen. Aber auch die drei nicht unterzeichneten Staaten urteilen meist nach ihm bzw. dem Coman Law aus der Rechtsprechung.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Wer Geschäftsprozesse oder Betriebsgeheimnisse die patentierbar wären nicht veröffentlichen möchte, kann sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis (Trade scret, Confiddential Information) behandeln. Damit Mittarbeiter diese Betriebsgeheimnisse nicht weiter geben Unterzeichen sie meist ein non-disclosure agreement (NDA) oder auch confidential disclosure oder confidentiality agreement genannt im Vertrag.

Ein Inhaber muss abwägen ob das Betriebsgeheimnis oder dessen Patentschutz wichtiger sind.

Wie schon oben erwähnt kann es bis zum Zuspruch des Patents einige Zeit vergehen so das man sich für eine interne Geheimhaltung entscheidet.

Prinzipiell sind Betriebsgeheimnisse unbefristet geschützt, sobald diese definiert worden sind und kann bei Verstößen etwa durch Mitarbeiter oder Wirtschaftsspionage ein Schadensersatz eingeklagt werden

Lizenzrecht

Ein Patent kann man durch Lizenzrechte Dritten gegenüber verwerten. Es gibt jedoch Einschränkung zwischen dem Schutzinteresse des Patentinhabers und des freien Wettbewerbs auf der anderen Seite. So darf ein Patentinhaber nicht den Wiederverkauf von Patengeschützen Produkten verbieten oder die Herstellung oder Verwendung im Zusammenhang mit geschützten Produkten. Oder eine Monopolstellung im Zusammenhang mit Patenten aufbauen.

Auch dürfen die Lizenzen nicht mit weiteren Bedingungen wie Abnahmeverpflichtung oder Verbot von Konkurrenzprodukten verbunden werden. Auch Koppelgeschäfte die die Lizenz vergünstigen sind verboten. Siehe Sherman Act, Clayton Act und Federal Trade Commission Act. Dies gilt auch für Pauschalllizenzen für unabhängig von einandere Patente. Auch werden Preisbeschränkungen in den Lizenzen oft als Wettbewerbswidrig angesehen. Genauso sind unterschiedliche Lizenzgebühren die sachlich nicht begründet werden können wettbewerbswidrig.

Patentpool mit gegenseitigen Lizenzen kann Kartellrechtich problematische sein aber auch unter den Umständen erlaubt werden damit einzelne Patente sich im Wettbewerb nicht gegenseitig blockieren können.

Markenrecht (Trademark)

Trademark ist ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens das man graphisch darstellen kann.

Dies kann eine Wort-, Bild-, Farb-, Hör- oder Positionsmarke sein.

Eine erste Überprüfung ob die Marke noch frei ist kann man unter: UPSTO.gov prüfen.

Auf folgendes sollte man bei der Anmeldung achten:

  • Unternehmen und Produkt müssen gesondert angemeldet werden.
  • Sich ein Schutzgebiet / Verwendungsgebiet aussuchen
  • Man kann die Marke beim USPTO oder mittels internationaler Registrierung (IR-Marke) anmelden.
  • Im Gegensatz zu Deutschland ist in den USA eine Benutzung der Marke (alle 10 Jahre) erforderlich.

Wichtig: Marken ändern sich und passen sich dem Design der Zeit an. Wie etwa das Google Logo in den letzten Jahren. Das neue Design muss neu registriert werden und das alte sollte man evtl. irgendwo noch weiter nutzen damit es kein andere nach 10 Jahren zweckentfremdet.

In den USA ist ‚Made in Germany‘ immer noch ein Qualitätsmerkmal. Man darf dieses Label aber nur für Produkte die auch tatsächlich in Deutschland hergestellt sind benutzen. Eine Dt. Mutter Gesellschaft reicht nicht aus. Werden die dt. Teile in den USA zusammen gebaut muss mit Assembled in USA geworben werden.

Das markenrecht (Trademark ™) beruht auf den Bundes Lanham Act (15 USC §1051) und gilt für die gesamte USA. Registriert wird eine Marke auch beim PTO in Virginia.

Das Urheberrecht im Markenschutz ist durch das Copyright Law (17 USC §101) durch die Verfassung geschützt.

  • Patente: 20 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
  • Markenzeichen (auch Muster): 10 Jahre (Verlängerungsmöglichkeit)
  • Urheberrecht: Während der Lebenszeit des Berechtigten plus 70 Jahre ("life-plus-70-rule")

Marken müssen an der Ware angebracht werden, bzw. bei der Anmeldung für eine zukünftige Marke die Absicht diese zu benutzen erklären.

Marken (Trademark) und Dienstleistungen (Service Marks) werden nur für bestimmte Klassen geschützt. Das heißt es kann eine Schutzmarke von zwei unterschiedlichen Firmen registriert werden sofern sie sich in den Klassen unterscheiden. Je bekannter jedoch die Marke ist umso weiter müssen sich die „Klassen“ unterscheiden. Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der Klassen die man registrieren lassen will. Es können nur Klassen registriert werden in denen die Marke auch genutzt wird.

Zeichenfolgen etwa kann man nur dann schützen wenn sie nicht nur beschreiben Charakter hat oder bereits als Synonym bekannt sind.

Marken müssen nicht registriert werden. Es hat aber Vorteile wie:

  • Exklusiver Schutz in den USA
  • Möglichkeit der Registrierung bei der U.S. Customs & Border Protection (CBP), die die Einfuhr von Kopien in die USA verhindern kann
  • Bekanntmachung eines Produkts
  • Rechtsnachweis als Inhaber einer Marke
  • Erhöhter Schadensersatz und Schutz der Marke
  • Wirksamkeit und bestehen einer Marke zu Nutzung

Nach 5 Jahren ohne Einspruch gilt die Marke als beständig und nicht nur beschreibend so dass ein Einspruch sehr unwahrscheinlich wird.

Nicht eingetragen Marken gelten nur räumlich wo sie tatsächlich und nachhaltig genutzt werden als geschützt und Ansprüche sind schwerer durchzusetzen.

Es gibt zwei Register für den Markenschutz. das Hauptregister (Principal Register), das eindeutig unterscheidungswürdige Marken einträgt etwa nach den 5 Jahren. Sowie das Nebenregister (Secondary Register ) in Ihn werden Marken eingetragen die mindesten ein Jahr in Benutzung sind und von denen man ausgehen kann das sie zu einer beständigen Marke werden können.

Nur Marken im Hauptregister werden veröffentlicht und bieten alle Vorteile. Auch können gegen Eintragungen im Zweitregister Einspruch erhoben werden. Man muss zwischen registrierte Marken ® und Trademarken ™ unterscheiden. Einzelheiten dazu findet man im Titel 37, Kapitel 1 des Code of Federal Regulations (Title37/1).

Zur Registrierung werden folgende Angaben verlangt:

  • Markenform (Wort- Oder Bildmarke)
  • Auswahl der Klasse für die die Marke verwendet werden soll.
  • Negative Suche nach bestehenden oder ähnlichen Marken in der Datenbank. Bei hinreichender Verwechselungsgefahr in einer Klasse erfolgt automatisch ein Ablehnung.
  • Bei ähnlichen Marken gilt die erste Registrierung.
  • Darlegung des bisherigen Gebrauchs (ein Jahr) oder die erste Absicht die Marke künftig zu benutzen
  • Vor der dann tatsächlichen Registrierung muss ein Nachweis über die tatsächliche Nutzung der Marke nachgewiesen werden etwa durch eine Fotografie des Produkts oder Dienstleistung.
  • Die Entscheidung liegt auch bei der PTO und ist anfechtbar.

Wird eine Marke ununterbrochen (bzw. unverschuldet nicht benutzt) kann sie unbeschränkt oft verlängert werden. Nach 5 Jahren muss dazu eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden das sie ununterbrochen bzw. aus erklärbaren Gründen teilweise nicht genutzt werden konnte. Dies muss dann alle 10 Jahre wiederholt werden um seine Marke auf Dauer zu schützen. Die Frist kann max. um 6 Monate versäumt werden danach wird die Marke automatisch gelöscht. In der Zeit nach der Löschung muss die Marke neu registriert werden und ein Konkurrent hat die Möglichkeit sich die Marke legal anzueignen.

Trade Dress bezeichnet das optische Erscheinungsbild einen Produkts oder seiner Verpackung. Hier gelten die gleichen Regeln wie beim Markenschutz.

Herkunftsangaben nach Regionen gibt es nicht. Marken sind auf Unternehmen gerichtet. Mann muss also etwa eine regionale Bezeichnung sich als Gesamtmarke schützen lassen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht (Copyright) werden beim Copyright Office des Library of Congress in Washington, D.C angemeldet. Es muss digital oder als Kopie hinterlegt werden. Es beruht auf den Copyright Act mit Erweiterungen des Title 17 United States Code (USC). Eine wichtige Erweiterung ist das Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und USC Title18/2319 enthält Strafen Urheberrechtsverletzungen.

Das Urheberrecht gibt allen Personen deren Werke eine bestimmte schöpferische Höhe erreicht hat die Möglichkeit diese sich schützen zu lassen. Ausnahme ist das die Werke als Teil des Arbeitsverhältnisses geschaffen oder im Zuge eines Auftrages. Urheberrecht steht einem Schöpfer automatisch zu und muss nicht registriert werden. Jedoch hat die Registrierung die Vorteile das der Eigentum und der Zeitpunkt bei Streitigkeiten geklärt ist, Zivil oder Strafrechtlich können nur Werke, wenn sie in den USA geschaffen wurden, registrierte und eingeklagt werden. Auch kann die U.S. Customs & Border Protection (CBP) nur registrierte Werke beschlagnahmen.

Werke die nach dem 1.1.1978 geschaffen wurden gilt ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers als geschützt, bzw. bei mehreren nach dem Tod des Letzteren. Bei Werken die im Auftrag erstellt wurden gilt 95 Jahre nach Veröffentlichung oder 120 Jahre nach Schaffung, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist. Werke vor dem 1.1.197 gelten Sonderregeln.

Schutz vor Kopien aus dem Ausland

Geschütze Marken können mit Einfuhrverboten belegt werden.Der US Zoll kann laut USC Title19/133 die Einfuhr von geschützten Marken und Rechten verhindern. Dies gilt jedoch nur für registrierte Marken vom Patent and Trademark Office bzw. beim U.S. Copyright Office. Dort registrierte Marken und Werke können danach beim auf Antrag durch eine weitere Registrierung bei der U.S. Customs and Border Protection (CBP) unter erfolgen. Danach kann die CBP nach USC Title19/1595 beschlagnahmen.

Waren die US-Patente verletzen werden nur durch Anweisung durch die International Trade Commission die der Patentinhaber beantragen muss aus dem Verkehr genommen.

Wenn ein Importeur gegen diese Verbote verstößt entscheidet das zuständige Justizministerium bzw. die Staatsanwaltschaft ob eine Strafverfolgung erfolgt oder nicht.

Domainnamen

Domains werden durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) mit Sitz in Kalifornien vergeben. Da jede Domainname nur einmal je Top Level Domain (.com, .us etc) vergeben werden kann es zu Konflikten kommen.

Wenn fremde Marken registriert werden ohne Rechte an ihnen zuhaben um etwa sie den Inhaber zum Verkauf anzubieten oder um einfach deren Nutzung zu blockieren findet US-Markenrecht Anwendung.

Bei anderen Streitigkeiten hat der ICANN eine Regelung zum Schiedsverfahren heraus gegeben. In den USA regelt VeriSign Inc. das Schiedsverfahren.

Webseite für eine US-Firma

Eine Firmenwebseite ist die beste Möglichkeit sein Unternehmen, seine Produkte (Trademarks) oder Dienstleistungen nach außen zu Repräsentieren. Folgendes sollte auf eine US-Seite vorhanden sein:

  • Disclaimer
  • Inhalt dient nur zur Information
  • Keine Gewährleistung oder Garantie für die Informationen
  • Keine Haftung für die Informationen
  • Keine Haftung für die Verlinkung auf andere Webseiten
  • Copyright
  • General Terms and Conditions of Sale (US AGB)
  • eine spanische Version

Datenschutz

In den USA gibt es kaum einen Datenschutzrecht. Ausnahme Kalifornien, besonders wenn es um Kinder geht. Sollten auf der Webseite oder im geschäftlichen Verkehr Daten erhoben werden sollte es auf der Webseite eine Datenschutzerklärung (Privacy Policy Statement) vorhanden sein. In Ihr sollte man den Prozesses der Datensammlung und Speicherung beschreiben und wie die Daten vom Benutzer geändert oder gelöscht werden können. Auch sollte erklärt werden ob die Daten mit Dritten geteilt werden. Siehe:

  • Children’s Online Privacy Protection Act (COPPA)
  • Gramm-Leach-Bliley Act
  • Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA)
  • und dem California Online Privacy Protection Act of 2003 (OPPA)

Wenn man Produkte vertreibt sollten auf der Webseite die aktuellen Handbücher (Manuals) vorhanden sein um die Produkthaftung zu reduzieren.

Im Gegensatz zu Deutschland muss es kein Impressum geben. Auch sollte man keine Konto oder Steuerdaten angeben.

Privacy Shield-Regelungen ehemals Safe Harbor-Abkommens

Anfang 2016 hat sich die EU Kommission und die USA auf neue Regelungen zum Datenaustausch gereinigt. Die neue Datenschutzschild-Regelungen (Privacy Shield) löst das bisherige Safe Harbor-Abkommens ab das von der EU 2015 für ungültig erklärt wurde.

Unteranderem wurden folgende drei Punkte neu geregelt:

  • Personenbezogene Daten von EU Bürgern soll selbstverpflichtend strenge Auflagen bei der Art der Verarbeitung unterliegen. Diese Selbstverpflichtung wird vom US Handelsministerium veröffentlicht. Zur Selbstverpflichtung gehört auch das Entscheidungen EU-Datenschutzbehörden nachgekommen wird.
  • Die USA haben zugestimmt das Zugriff von US-Behörden nur unter bestimmten Voraussetzung möglich ist. Dies soll unter Einhaltung von klarer Beschränkung, Schutzvorrichtungen und Aufsichtskontrollen erfolgen um auf Massenüberwachung zu verzichten. Für die Einhaltung wird durch eine jährliche Überprüfung durch die EU-Kommission, des US-Handelsministerium mit Sachverständigen der US-Nachrichtendienste und der Europäischen Datenschutzbehörden stattfinden.
  • Rechte von EU-Bürgern durch Beschwerdemöglichkeit. Bürger können direkt Beschwerde an US- Firmen richten die diese innerhalb einer Frist beantworten müssen. Zudem können Beschwerden an die EU –Datenschutzbehörden eingereicht werden die dies an das US-Handelsministerium weiter leiten. Auch soll es eine Schlichtungsstelle beim US-Außenministerium geben bei dem EU Bürger Verletzung der Datenschutzrechte durch Nachrichtendienste einbringen können.

Die neue Privacy Shield-Regelungen ist noch nicht ganz ausgearbeitet, bis zur Fertigstellung gelten die Leitlinien vom 6.11.15 für die Datenübermittlung. Folgende Links geben Auskunft über den aktuellen Stand:

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